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Urteil des EuGH gefährdet Freiberuflichkeit nicht nur der Apotheker

Der EuGH hat in sei­ner Ent­schei­dung vom 19. Okto­ber 2016 die deut­sche Arz­nei­mit­tel­preis­ver­ord­nung für aus­län­di­sche Ver­sand­apo­the­ken als nicht bin­dend erklärt.

Ein Urteil, durch das die Frei­be­ruf­lich­keit nicht nur im Apo­the­ken­be­reich gefähr­det wird. Ein Urteil, mit dem sich der EuGH über das Recht der Mit­glied­staa­ten hin­weg­setzt, Rege­lun­gen zur Orga­ni­sa­tion des natio­na­len Gesund­heits­we­sens in eige­ner Hoheit zu treffen.

Hier gilt: Weh­ret den Anfängen.

Die deut­sche Arzneimittelpreisverordnung

  •  ist inte­gra­ler Bestand­teil des Sach­leis­tungs­prin­zips in der gesetz­li­chen Krankenversicherung
  • ist prak­ti­zier­ter Ver­brau­cher­schutz und Vor­aus­set­zung für eine freie Apo­the­ken­wahl, da durch die Gewähr­leis­tung eines ein­heit­li­chen Apo­the­ken­ab­ga­be­prei­ses alle Pati­en­ten den glei­chen Zugang zu benö­tig­ten Arz­nei­mit­teln haben
  • ist ein Teil der frei­be­ruf­li­chen Gebüh­ren- und Honorarordnung
  • ist Vor­aus­set­zung für viele Gemein­wohl­leis­tun­gen – wie Not- und Bereit­schafts­dienst, Her­stel­lung indi­vi­du­el­ler Rezep­tu­ren in der Akut­ver­sor­gung und per­sön­li­che Bera­tung – die nur von Apo­the­ken vor Ort erbracht wer­den können.

Bonus­zah­lun­gen für ein­zelne Pati­en­ten­grup­pen, die in der Regel von Zuzah­lun­gen befreit sind und deren Arz­nei­mit­tel­kos­ten nicht durch den Bei­trag son­dern zum größ­ten Teil von Mit­glieds­bei­trä­gen der Soli­dar­ge­mein­schaft finan­ziert wer­den, stel­len das Soli­dar­prin­zip der gesetz­li­chen Kran­ken­ver­si­che­rung in Frage.

Bonus­zah­lun­gen kann z.B. eine Apo­theke mit Stand­ort in einer länd­li­chen Region in Thü­rin­gen wirt­schaft­lich nicht leis­ten. Das gilt für viele Apo­the­ken, die für die Arz­nei­mit­tel­ver­sor­gung gerade in struk­tur­schwa­chen Regio­nen in Thü­rin­gen unver­zicht­bar sind. Per­ver­sion ist, dass im Urteil des EuGH hier ange­regt wird, dass die Apo­the­ken in länd­li­chen und struk­tur­schwa­chen Gebie­ten, die für die Ver­sor­gung not­wen­dig sind, zur Absi­che­rung ihrer Exis­tenz höhere Preise ver­lan­gen soll­ten, also zu Las­ten der dort leben­den, auf eine orts­nahe Arz­nei­mit­tel­ver­sor­gung ange­wie­se­nen Bürger!

Die rich­tige Ant­wort auf das Urteil des EuGH kann des­halb nur ein Ver­bot des Ver­sand­han­dels mit ver­schrei­bungs­pflich­ti­gen Arz­nei­mit­teln sein. 21 von 28 EU-Mit­glieds­staa­ten haben den Ver­sand­han­del mit ver­schrei­bungs­pflich­ti­gen Arz­nei­mit­teln zum Schutz ihrer Bür­ger bereits verboten.

Wann end­lich ent­schließt sich die Bun­des­re­pu­blik Deutsch­land dazu?

 

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