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Sat­zung des Lan­des­ver­ban­des der Freien Berufe Thü­rin­gen e.V.

vom 22. Juli 1993 in der Fas­sung der Ergän­zung vom 15.11.1997 sowie der Ände­run­gen vom 12.12.2003, vom 02.12.05, vom 13.12.06, vom 10.11.2017 und vom 04.12.2020

§1 Name und Sitz

Der Ver­band führt den Namen Lan­des­ver­band der Freien Berufe Thü­rin­gen e.V., LFB Thü­rin­gen. Sitz ist Erfurt. Die Bezeich­nung von Per­so­nen und Funk­tio­nen in die­ser Sat­zung gilt immer auch in ihrer weib­li­chen Form.

§2 Zweck

Zweck des Ver­ban­des ist es, alle berufs­über­grei­fen­den Bestre­bun­gen der Ange­hö­ri­gen der Freien Berufe des Frei­staats Thü­rin­gen in einem all­ge­mei­nen Sinne zu ver­fol­gen und für die Erhal­tung und den Aus­bau des Freien Berufs einzutreten.

Ein wirt­schaft­li­cher Geschäfts­be­trieb ist nicht zulässig.

Die Tätig­keit ist beschränkt auf die berufs­über­grei­fende Inter­es­sen­ver­tre­tung der Freien Berufe. Sie darf den gesetz­lich zuge­wie­se­nen Auf­ga­ben­be­reich von Mit­glie­dern nicht über­schrei­ten. Die Tätig­keit des Ver­ban­des muss zur För­de­rung und Wah­rung der den Mit­glie­dern zuge­wie­se­nen Auf­ga­ben erfor­der­lich und ange­mes­sen sein.

§3 Geschäfts­jahr

Das Geschäfts­jahr ist das Kalenderjahr.

§4 Mit­glied­schaft

Dem Lan­des­ver­band kön­nen als Mit­glie­der beitreten:

a) Kör­per­schaf­ten des öffent­li­chen oder pri­va­ten Rechts, in denen Ange­hö­rige eines freien Beru­fes Mit­glied sind,
b) Ein­zel­mit­glie­der, die Ange­hö­rige eines freien Beru­fes sind oder wer­den wollen.

Die Auf­nahme erfolgt durch ein­stim­mi­gen Beschluss des Vor­stan­des. Gegen einen ableh­nen­den Beschluss des Vor­stan­des kann die Mit­glie­der­ver­samm­lung ange­ru­fen wer­den, wel­che die Auf­nahme mit Stim­men­mehr­heit beschlie­ßen kann.

Der Vor­stand ist ermäch­tigt, natür­li­chen und juris­ti­schen Per­so­nen, wel­che die Auf­ga­ben und Ziele des Lan­des­ver­ban­des der Freien Berufe unter­stüt­zen, ohne selbst ordent­li­ches Mit­glied zu sein, den Sta­tus för­dern­der Mit­glie­der zu gewäh­ren. Das Nähere regelt der Vorstand.

§5 Organe

Organe des Lan­des­ver­ban­des sind die Mit­glie­der­ver­samm­lung und der Vor­stand. Der Prä­si­dent des Lan­des­ver­ban­des ist Vor­stand gem. § 26 BGB und allein ver­tre­tungs­be­rech­tigt. Der Prä­si­dent des Lan­des­ver­ban­des ist allein vertretungsberechtigt.

§6 Vor­stand

Dem Vor­stand gehö­ren fol­gende Per­so­nen an:

1. Prä­si­dent
2. bis zu drei Vizepräsidenten
3. Schatzmeister
4. min­des­tens drei wei­tere Beisitzer

Der Vor­stand wird von der Mit­glie­der­ver­samm­lung in freier und gehei­mer Wahl mit ein­fa­cher Mehr­heit für die Dauer von vier Jah­ren gewählt. Der Prä­si­dent, der Schatz­meis­ter und die Vize­prä­si­den­ten wer­den in getrenn­ten Wahl­gän­gen von der Mit­glie­der­ver­samm­lung gewählt.

Wähl­bar sind Per­so­nen, die von einem Mit­glied für ein Vor­stands­amt vor­ge­schla­gen werden.

Beim Aus­schei­den des Prä­si­den­ten aus dem Amt vor Ablauf der Wahl­pe­ri­ode tritt einer der Vize­prä­si­den­ten bis zur Neu­wahl in der nächs­ten Mit­glie­der­ver­samm­lung an seine Stelle. Diese Ent­schei­dung trifft der Vor­stand mit ein­fa­cher Mehrheit.

Der Vor­stand ist beschluss­fä­hig, wenn mehr als die Hälfte der Vor­stands­mit­glie­der anwe­send sind.

Die Sit­zun­gen des Vor­stands wer­den nach Bedarf vom Prä­si­den­ten oder einem Vize­prä­si­den­ten oder auf Antrag eines Vor­stands­mit­glie­des einberufen.

Der Vor­stand ist berech­tigt, sich eine Geschäfts­ord­nung zu geben, Aus­schüsse ein­zu­set­zen, Geschäfts­füh­rer zu ver­pflich­ten und eine Geschäfts­stelle einzurichten.

Der Vor­stand ent­schei­det über alle Ange­le­gen­hei­ten des Ver­ban­des, soweit sie nicht nach Gesetz und Sat­zung Sache der Mit­glie­der­ver­samm­lung sind.

Die Mit­glie­der des Vor­stands füh­ren ihr Amt ehrenamtlich.

Der Vor­stand kann zur Bera­tung grund­sätz­li­cher Fra­gen den Bei­rat ein­be­ru­fen. Auf Ver­lan­gen von 5 Bei­rats­mit­glie­dern ist die­ser ein­zu­be­ru­fen. Der Bei­rat besteht aus den Vorsitzenden/ Prä­si­den­ten der Mit­glieds­ver­bände. Diese kön­nen sich in den Sit­zun­gen des Bei­ra­tes durch ein Vor­stands­mit­glied ver­tre­ten lassen.

§7 Kura­to­rium

Der Vor­stand ist ermäch­tigt, ein Kura­to­rium nach Anhö­rung des jewei­li­gen Fach­ver­ban­des aus unab­hän­gi­gen Per­sön­lich­kei­ten zu beru­fen, das den Vor­stand bei der Ver­tre­tung der Inter­es­sen der freien Berufe in der Öffent­lich­keit unter­stützt. Das Nähere regelt der Vorstand.

§8 Par­la­men­ta­ri­scher Beirat

Der Vor­stand ist ermäch­tigt, aus Mit­glie­dern des Thü­rin­ger Land­ta­ges einen Par­la­men­ta­ri­schen Bei­rat zu beru­fen, der den Vor­stand berät und bei der Ver­tre­tung der Inter­es­sen der Freien Berufe im Thü­rin­ger Land­tag unter­stützt. Das Nähere regelt der Vorstand.

§9 Mit­glie­der­ver­samm­lung

(1) Die Mit­glie­der­ver­samm­lung besteht aus den von den Mit­glieds­ver­bän­den nomi­nier­ten stimm­be­rech­tig­ten Dele­gier­ten und Einzelmitgliedern.

(2) Jedes Mit­glied hat eine Stimme. Einen ent­spre­chen­den  Vor­stands­be­schluss vor­aus­ge­setzt, kön­nen abwe­sende Mit­glie­der von ihrem Stimm­recht auch durch Brief­wahl oder durch ver­gleich­bare sichere elek­tro­ni­sche Wahl­for­men Gebrauch machen.

(3) Bei der Beschluss­fas­sung über die Beset­zung des Vor­stan­des und über den Mit­glieds­bei­trag hat jeder Mit­glieds­ver­band für jede ange­fan­ge­nen 100,00 € Bei­trag eine Stimme. Maß­ge­bend ist der für das abge­lau­fene Geschäfts­jahr gezahlte, der Bei­trags­ord­nung ent­spre­chende Mit­glieds­bei­trag. Je ange­fan­gene 10 per­sön­lich för­dernde Mit­glie­der haben eine Stimme auf der Mit­glie­der­ver­samm­lung. Ins­ge­samt dür­fen die Stim­men der per­sön­lich för­dern­den Mit­glie­der 10 % der Stim­men der Mit­glieds­or­ga­ni­sa­tio­nen nicht über­schrei­ten. Je ange­fan­gene 10 Ein­zel­mit­glie­der haben 1 Stimme auf der Mit­glie­der­ver­samm­lung. Das Stimm­recht wird durch die­je­nige Per­son aus­ge­übt, die von dem stimm­ab­ga­be­be­rech­tig­ten Mit­glied dazu bestimmt wor­den ist (Dele­gier­ter). Abwe­sende Dele­gierte kön­nen von Ihrem Stimm­recht auch durch Brief­wahl oder durch ver­gleich­bare sichere elek­tro­ni­sche Wahl­for­men Gebrauch machen. Im Übri­gen gilt Abs. 2 Satz 2 entsprechend.

(4) Auf­gabe der Mit­glie­der­ver­samm­lung ist insbesondere

a) die Beschluss­fas­sung über die Sat­zung des Lan­des­ver­ban­des der Freien Berufe;

b) die Beschluss­fas­sung über die Geschäfts­ord­nung für die Mitgliederversammlung;

c) die Wahl des Prä­si­den­ten und der übri­gen Mit­glie­der des Vorstandes;

d) die Geneh­mi­gung des Haus­halts­vor­anschla­ges und die Fest­set­zung der Mit­glieds­bei­träge (Bei­trags­ord­nung);

e) die Ent­ge­gen­nahme der Jah­res­rech­nung und die Ertei­lung der Ent­las­tung des Vorstandes;

f) die Wahl eines Kassenprüfers;

g) Bera­tung und Beschluss­fas­sung über die Gegen­stände der Tagesordnung.

(5) Die Mit­glie­der­ver­samm­lung wird vom Prä­si­den­ten des Lan­des­ver­ban­des nach Bedarf – min­des­tens ein­mal im Jahr – auf­grund eines Vor­stands­be­schlus­ses ein­be­ru­fen und von ihm gelei­tet. Der Prä­si­dent kann mit Zustim­mung der Mit­glie­der­ver­samm­lung die Lei­tung der Mit­glie­der­ver­samm­lung an eine andere stimm­be­rech­tigte Per­son übertragen.

(6) Die Mit­glie­der­ver­samm­lung muss ein­be­ru­fen wer­den, wenn min­des­tens 7 Mit­glie­der es unter Angabe von Grün­den bean­tra­gen. Die Ein­la­dung muss allen Mit­glie­dern wenigs­tens 2 Wochen vor der Mit­glie­der­ver­samm­lung unter Angabe der Tages­ord­nung in Text­form (§ 126b BGB) zuge­gan­gen sein. Wird die Ein­la­dung vor Ablauf der Frist als elek­tro­ni­sche Datei über­mit­telt, so kann ein Form­man­gel nicht gel­tend gemacht wer­den, wenn die schrift­li­che Ein­la­dung dem Mit­glied vor Beginn der Mit­glie­der­ver­samm­lung zuge­gan­gen ist.

(7) Die Ein­la­dung muss allen Mit­glie­dern wenigs­tens 2 Wochen vor der
Mit­glie­der­ver­samm­lung unter Angabe der Tages­ord­nung in Text­form (§ 126b BGB) zuge­gan­gen sein. Wird die Ein­la­dung vor Ablauf der Frist als elek­tro­ni­sche Datei über­mit­telt, so kann ein Form­man­gel nicht gel­tend gemacht wer­den, wenn die schrift­li­che Ein­la­dung dem Mit­glied vor Beginn der Mit­glie­der­ver­samm­lung zuge­gan­gen ist.

(8) Die Mit­glie­der­ver­samm­lung fasst ihre Beschlüsse mit ein­fa­cher Mehr­heit der abge­ge­be­nen Stim­men. Für eine Sat­zungs­än­de­rung ist eine Mehr­heit von zwei Drit­tel der abge­ge­be­nen Stim­men erfor­der­lich. Über die Mit­glie­der­ver­samm­lung ist ein Pro­to­koll zu füh­ren, in das die Beschlüsse im Wort­lauf auf­zu­neh­men sind. Das Pro­to­koll wird von der vom Vor­stand des Lan­des­ver­ban­des beauf­trag­ten Per­son geführt. Die Mit­glie­der­ver­samm­lung wird vom Vor­stand mit der Ein­la­dung oder spä­tes­tens bei Eröff­nung dar­über infor­miert, wer mit der Pro­to­koll­füh­rung beauf­tragt wurde. Ein Wider­spruch gegen die Per­son des Pro­to­koll­füh­rers ist unver­züg­lich, spä­tes­tens unmit­tel­bar nach Eröff­nung der Mit­glie­der­ver­samm­lung, zu erhe­ben. Hier­über stimmt die Mit­glie­der­ver­samm­lung ab. Das Pro­to­koll ist allen Mit­glie­dern zuzustellen.

(9) Soweit Mit­glie­der­ver­samm­lun­gen online ein­be­ru­fen und abge­hal­ten wer­den, gilt folgendes:

a) In einer Online-Mit­glie­der­ver­samm­lung erfolgt die Kommunikation
aus­schließ­lich zwi­schen den vor­her ange­mel­de­ten Teil­neh­mern (Mit­glie­dern und Dele­gierte), um höchst­mög­li­chen Ansprü­chen an die Sicher­heit zu genü­gen. Tech­ni­sche Wei­ter­ent­wick­lun­gen, die der Abhal­tung von Online-Mit­glie­der­ver­samm­lun­gen för­der­lich sind, sol­len nach Mög­lich­keit umge­setzt werden.

b) Der Vor­stand hat sämt­li­chen teil­nah­me­be­rech­tig­ten Per­so­nen spä­tes­tens drei Tage vor Beginn der Online-Ver­samm­lung die Zugangs­be­rech­ti­gungs­da­ten zu über­sen­den. Die Teil­neh­mer der Mit­glie­der­ver­samm­lung dür­fen ihre Zugangs­be­rech­ti­gungs­da­ten Drit­ten nicht zugäng­lich machen.

c) Abstim­mun­gen wäh­rend der Online-Mit­glie­der­ver­samm­lung erfol­gen nach Mög­lich­keit unter Nut­zung der tech­ni­schen Vor­aus­set­zun­gen und Bedin­gun­gen, die zu die­sem Zeit­punkt ver­füg­bar sind.

d) Die bei Abstim­mun­gen anfal­len­den per­so­nen­be­zo­ge­nen Daten und die Abstim­mungs­er­geb­nisse wer­den zur Gewähr­leis­tung der Anony­mi­tät der Stimm­ab­gabe sowie zur Ver­mei­dung dop­pel­ter Stimm­ab­ga­ben getrennt aus­ge­wer­tet. Der Wahl­vor­stand ist zur Geheim­hal­tung verpflichtet.

e) Im Übri­gen gel­ten die für die Vor­be­rei­tung und Durch­füh­rung der Mit­glie­der­ver­samm­lung getrof­fe­nen Rege­lun­gen entsprechend.

§10 Bei­trag

Die Mit­glie­der haben den von der Mit­glie­der­ver­samm­lung fest­ge­leg­ten Bei­trag zu ent­rich­ten. Die Ein­zel­hei­ten wer­den durch die Bei­trags­ord­nung geregelt.

§11 Aus­schluss

Ein Mit­glied, das mit der Zah­lung sei­nes Jah­res­bei­tra­ges mehr als 3 Monate in Ver­zug ist oder das den Inter­es­sen des Ver­ban­des zuwi­der han­delt, kann vom Vor­stand aus dem Ver­band aus­ge­schlos­sen wer­den. Erfolgt ein Aus­schluss auf­grund gröb­li­cher Zuwi­der­hand­lung gegen die Inter­es­sen des Ver­ban­des, kann das aus­ge­schlos­sene Mit­glied die Mit­glie­der­ver­samm­lung anru­fen, und diese ent­schei­det sodann mit ein­fa­cher Mehrheit.

§12 Kün­di­gung

Jedes Mit­glied des Ver­ban­des kann die Mit­glied­schaft durch schrift­li­che Erklä­rung an den Prä­si­den­ten auf das Ende jeden Kalen­der­jah­res kün­di­gen. Die Kün­di­gung muss unter Wah­rung einer Frist von 12 Mona­ten erfol­gen. Die Mit­glie­der­ver­samm­lung kann auf Vor­schlag des Prä­si­den­ten einer frü­he­ren Been­di­gung der Mit­glied­schaft zustimmen.

§13 Auf­lö­sung

Zur Auf­lö­sung bedarf es eines Beschlus­ses der Mit­glie­der­ver­samm­lung. Die Ver­samm­lung ist inso­weit nur beschluss­fä­hig, wenn min­des­tens zwei Drit­tel aller Mit­glie­der ver­tre­ten sind. Der Beschluss bedarf einer Mehr­heit von drei Vier­tel der erschie­ne­nen Mit­glie­der. Die Mit­glie­der­ver­samm­lung hat über die Ver­wen­dung des Ver­bands­ver­mö­gens zu beschließen.

§14 Haf­tung

Für die im Namen des Lan­des­ver­ban­des der Freien Berufe ein­ge­gan­ge­nen Ver­bind­lich­kei­ten haf­tet nur das Vereinsvermögen.

§15

Die Ver­wen­dung von Per­so­nen- und Funk­ti­ons­be­zeich­nun­gen gilt für das männ­li­che und weib­li­che Geschlecht gleichermaßen.

§16

Diese Sat­zungs­än­de­rung tritt am 04.12.2020 in Kraft.

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