Satzung des Landesverbandes der Freien Berufe Thüringen e.V.
vom 22. Juli 1993 in der Fassung der Ergänzung vom 15.11.1997 sowie der Änderungen vom 12.12.2003, vom 02.12.05, vom 13.12.06, vom 10.11.2017 und vom 04.12.2020
§1 Name und Sitz
Der Verband führt den Namen Landesverband der Freien Berufe Thüringen e.V., LFB Thüringen. Sitz ist Erfurt. Die Bezeichnung von Personen und Funktionen in dieser Satzung gilt immer auch in ihrer weiblichen Form.
§2 Zweck
Zweck des Verbandes ist es, alle berufsübergreifenden Bestrebungen der Angehörigen der Freien Berufe des Freistaats Thüringen in einem allgemeinen Sinne zu verfolgen und für die Erhaltung und den Ausbau des Freien Berufs einzutreten.
Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb ist nicht zulässig.
Die Tätigkeit ist beschränkt auf die berufsübergreifende Interessenvertretung der Freien Berufe. Sie darf den gesetzlich zugewiesenen Aufgabenbereich von Mitgliedern nicht überschreiten. Die Tätigkeit des Verbandes muss zur Förderung und Wahrung der den Mitgliedern zugewiesenen Aufgaben erforderlich und angemessen sein.
§3 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§4 Mitgliedschaft
Dem Landesverband können als Mitglieder beitreten:
a) Körperschaften des öffentlichen oder privaten Rechts, in denen Angehörige eines freien Berufes Mitglied sind,
b) Einzelmitglieder, die Angehörige eines freien Berufes sind oder werden wollen.
Die Aufnahme erfolgt durch einstimmigen Beschluss des Vorstandes. Gegen einen ablehnenden Beschluss des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung angerufen werden, welche die Aufnahme mit Stimmenmehrheit beschließen kann.
Der Vorstand ist ermächtigt, natürlichen und juristischen Personen, welche die Aufgaben und Ziele des Landesverbandes der Freien Berufe unterstützen, ohne selbst ordentliches Mitglied zu sein, den Status fördernder Mitglieder zu gewähren. Das Nähere regelt der Vorstand.
§5 Organe
Organe des Landesverbandes sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand. Der Präsident des Landesverbandes ist Vorstand gem. § 26 BGB und allein vertretungsberechtigt. Der Präsident des Landesverbandes ist allein vertretungsberechtigt.
§6 Vorstand
Dem Vorstand gehören folgende Personen an:
1. Präsident
2. bis zu drei Vizepräsidenten
3. Schatzmeister
4. mindestens drei weitere Beisitzer
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung in freier und geheimer Wahl mit einfacher Mehrheit für die Dauer von vier Jahren gewählt. Der Präsident, der Schatzmeister und die Vizepräsidenten werden in getrennten Wahlgängen von der Mitgliederversammlung gewählt.
Wählbar sind Personen, die von einem Mitglied für ein Vorstandsamt vorgeschlagen werden.
Beim Ausscheiden des Präsidenten aus dem Amt vor Ablauf der Wahlperiode tritt einer der Vizepräsidenten bis zur Neuwahl in der nächsten Mitgliederversammlung an seine Stelle. Diese Entscheidung trifft der Vorstand mit einfacher Mehrheit.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind.
Die Sitzungen des Vorstands werden nach Bedarf vom Präsidenten oder einem Vizepräsidenten oder auf Antrag eines Vorstandsmitgliedes einberufen.
Der Vorstand ist berechtigt, sich eine Geschäftsordnung zu geben, Ausschüsse einzusetzen, Geschäftsführer zu verpflichten und eine Geschäftsstelle einzurichten.
Der Vorstand entscheidet über alle Angelegenheiten des Verbandes, soweit sie nicht nach Gesetz und Satzung Sache der Mitgliederversammlung sind.
Die Mitglieder des Vorstands führen ihr Amt ehrenamtlich.
Der Vorstand kann zur Beratung grundsätzlicher Fragen den Beirat einberufen. Auf Verlangen von 5 Beiratsmitgliedern ist dieser einzuberufen. Der Beirat besteht aus den Vorsitzenden/ Präsidenten der Mitgliedsverbände. Diese können sich in den Sitzungen des Beirates durch ein Vorstandsmitglied vertreten lassen.
§7 Kuratorium
Der Vorstand ist ermächtigt, ein Kuratorium nach Anhörung des jeweiligen Fachverbandes aus unabhängigen Persönlichkeiten zu berufen, das den Vorstand bei der Vertretung der Interessen der freien Berufe in der Öffentlichkeit unterstützt. Das Nähere regelt der Vorstand.
§8 Parlamentarischer Beirat
Der Vorstand ist ermächtigt, aus Mitgliedern des Thüringer Landtages einen Parlamentarischen Beirat zu berufen, der den Vorstand berät und bei der Vertretung der Interessen der Freien Berufe im Thüringer Landtag unterstützt. Das Nähere regelt der Vorstand.
§9 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung besteht aus den von den Mitgliedsverbänden nominierten stimmberechtigten Delegierten und Einzelmitgliedern.
(2) Jedes Mitglied hat eine Stimme. Einen entsprechenden Vorstandsbeschluss vorausgesetzt, können abwesende Mitglieder von ihrem Stimmrecht auch durch Briefwahl oder durch vergleichbare sichere elektronische Wahlformen Gebrauch machen.
(3) Bei der Beschlussfassung über die Besetzung des Vorstandes und über den Mitgliedsbeitrag hat jeder Mitgliedsverband für jede angefangenen 100,00 € Beitrag eine Stimme. Maßgebend ist der für das abgelaufene Geschäftsjahr gezahlte, der Beitragsordnung entsprechende Mitgliedsbeitrag. Je angefangene 10 persönlich fördernde Mitglieder haben eine Stimme auf der Mitgliederversammlung. Insgesamt dürfen die Stimmen der persönlich fördernden Mitglieder 10 % der Stimmen der Mitgliedsorganisationen nicht überschreiten. Je angefangene 10 Einzelmitglieder haben 1 Stimme auf der Mitgliederversammlung. Das Stimmrecht wird durch diejenige Person ausgeübt, die von dem stimmabgabeberechtigten Mitglied dazu bestimmt worden ist (Delegierter). Abwesende Delegierte können von Ihrem Stimmrecht auch durch Briefwahl oder durch vergleichbare sichere elektronische Wahlformen Gebrauch machen. Im Übrigen gilt Abs. 2 Satz 2 entsprechend.
(4) Aufgabe der Mitgliederversammlung ist insbesondere
a) die Beschlussfassung über die Satzung des Landesverbandes der Freien Berufe;
b) die Beschlussfassung über die Geschäftsordnung für die Mitgliederversammlung;
c) die Wahl des Präsidenten und der übrigen Mitglieder des Vorstandes;
d) die Genehmigung des Haushaltsvoranschlages und die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge (Beitragsordnung);
e) die Entgegennahme der Jahresrechnung und die Erteilung der Entlastung des Vorstandes;
f) die Wahl eines Kassenprüfers;
g) Beratung und Beschlussfassung über die Gegenstände der Tagesordnung.
(5) Die Mitgliederversammlung wird vom Präsidenten des Landesverbandes nach Bedarf – mindestens einmal im Jahr – aufgrund eines Vorstandsbeschlusses einberufen und von ihm geleitet. Der Präsident kann mit Zustimmung der Mitgliederversammlung die Leitung der Mitgliederversammlung an eine andere stimmberechtigte Person übertragen.
(6) Die Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn mindestens 7 Mitglieder es unter Angabe von Gründen beantragen. Die Einladung muss allen Mitgliedern wenigstens 2 Wochen vor der Mitgliederversammlung unter Angabe der Tagesordnung in Textform (§ 126b BGB) zugegangen sein. Wird die Einladung vor Ablauf der Frist als elektronische Datei übermittelt, so kann ein Formmangel nicht geltend gemacht werden, wenn die schriftliche Einladung dem Mitglied vor Beginn der Mitgliederversammlung zugegangen ist.
(7) Die Einladung muss allen Mitgliedern wenigstens 2 Wochen vor der
Mitgliederversammlung unter Angabe der Tagesordnung in Textform (§ 126b BGB) zugegangen sein. Wird die Einladung vor Ablauf der Frist als elektronische Datei übermittelt, so kann ein Formmangel nicht geltend gemacht werden, wenn die schriftliche Einladung dem Mitglied vor Beginn der Mitgliederversammlung zugegangen ist.
(8) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Für eine Satzungsänderung ist eine Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen erforderlich. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, in das die Beschlüsse im Wortlauf aufzunehmen sind. Das Protokoll wird von der vom Vorstand des Landesverbandes beauftragten Person geführt. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand mit der Einladung oder spätestens bei Eröffnung darüber informiert, wer mit der Protokollführung beauftragt wurde. Ein Widerspruch gegen die Person des Protokollführers ist unverzüglich, spätestens unmittelbar nach Eröffnung der Mitgliederversammlung, zu erheben. Hierüber stimmt die Mitgliederversammlung ab. Das Protokoll ist allen Mitgliedern zuzustellen.
(9) Soweit Mitgliederversammlungen online einberufen und abgehalten werden, gilt folgendes:
a) In einer Online-Mitgliederversammlung erfolgt die Kommunikation
ausschließlich zwischen den vorher angemeldeten Teilnehmern (Mitgliedern und Delegierte), um höchstmöglichen Ansprüchen an die Sicherheit zu genügen. Technische Weiterentwicklungen, die der Abhaltung von Online-Mitgliederversammlungen förderlich sind, sollen nach Möglichkeit umgesetzt werden.
b) Der Vorstand hat sämtlichen teilnahmeberechtigten Personen spätestens drei Tage vor Beginn der Online-Versammlung die Zugangsberechtigungsdaten zu übersenden. Die Teilnehmer der Mitgliederversammlung dürfen ihre Zugangsberechtigungsdaten Dritten nicht zugänglich machen.
c) Abstimmungen während der Online-Mitgliederversammlung erfolgen nach Möglichkeit unter Nutzung der technischen Voraussetzungen und Bedingungen, die zu diesem Zeitpunkt verfügbar sind.
d) Die bei Abstimmungen anfallenden personenbezogenen Daten und die Abstimmungsergebnisse werden zur Gewährleistung der Anonymität der Stimmabgabe sowie zur Vermeidung doppelter Stimmabgaben getrennt ausgewertet. Der Wahlvorstand ist zur Geheimhaltung verpflichtet.
e) Im Übrigen gelten die für die Vorbereitung und Durchführung der Mitgliederversammlung getroffenen Regelungen entsprechend.
§10 Beitrag
Die Mitglieder haben den von der Mitgliederversammlung festgelegten Beitrag zu entrichten. Die Einzelheiten werden durch die Beitragsordnung geregelt.
§11 Ausschluss
Ein Mitglied, das mit der Zahlung seines Jahresbeitrages mehr als 3 Monate in Verzug ist oder das den Interessen des Verbandes zuwider handelt, kann vom Vorstand aus dem Verband ausgeschlossen werden. Erfolgt ein Ausschluss aufgrund gröblicher Zuwiderhandlung gegen die Interessen des Verbandes, kann das ausgeschlossene Mitglied die Mitgliederversammlung anrufen, und diese entscheidet sodann mit einfacher Mehrheit.
§12 Kündigung
Jedes Mitglied des Verbandes kann die Mitgliedschaft durch schriftliche Erklärung an den Präsidenten auf das Ende jeden Kalenderjahres kündigen. Die Kündigung muss unter Wahrung einer Frist von 12 Monaten erfolgen. Die Mitgliederversammlung kann auf Vorschlag des Präsidenten einer früheren Beendigung der Mitgliedschaft zustimmen.
§13 Auflösung
Zur Auflösung bedarf es eines Beschlusses der Mitgliederversammlung. Die Versammlung ist insoweit nur beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel aller Mitglieder vertreten sind. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von drei Viertel der erschienenen Mitglieder. Die Mitgliederversammlung hat über die Verwendung des Verbandsvermögens zu beschließen.
§14 Haftung
Für die im Namen des Landesverbandes der Freien Berufe eingegangenen Verbindlichkeiten haftet nur das Vereinsvermögen.
§15
Die Verwendung von Personen- und Funktionsbezeichnungen gilt für das männliche und weibliche Geschlecht gleichermaßen.
§16
Diese Satzungsänderung tritt am 04.12.2020 in Kraft.