- in der Fassung des Beschlusses der Mitgliederversammlungen vom 14.09.2021 und 01.12.2023 -
§ 1 – Grundsatz
(1) Der Basisbeitrag und der Mindestbeitrag werden durch die Mitgliederversammlung festgesetzt.
(2) Der Mitgliedsbeitrag wird durch den Vorstand berechnet. Seine jährliche Höhe ergibt sich – soweit im folgenden nichts anderes geregelt ist – aus der Zahl der Einzelmitglieder des jeweiligen Verbands (Kammer oder Verein) multipliziert mit dem Basisbeitrag gemäß § 2 Absatz 2. Der Mindestbeitrag beträgt 50,00 € pro Kalenderjahr.
§ 2 – Höhe des Mitgliedsbeitrags
(1) Einzelmitglieder des LFB zahlen den Mindestbeitrag.
(2) Der Basisbetrag beträgt 4,00 EURO pro Einzelmitglied des jeweiligen Verbandes. Er ermäßigt sich im ersten Kalenderjahr der Mitgliedschaft auf 2,00 EURO pro Einzelmitglied des jeweiligen Verbands und im zweiten Kalenderjahr auf 3,00 EURO pro Einzelmitglied des jeweiligen Verbands.
(3) Neumitglieder zahlen ab dem Zeitpunkt des Beitritts bis zum darauf folgenden 31. Dezember 1/12 des Jahresbeitrags für jeden angefangenen Monat ihrer Mitgliedschaft, mindestens jedoch den Mindestbeitrag.
(4) Die Beitragsermäßigung kann nur einmalig in Anspruch genommen werden.
§ 3 – Mehrfachmitgliedschaften
Gehören Einzelmitglieder mehreren Mitgliedsverbänden des LFB an (Mehrfachmitgliedschaften), so gilt folgendes:
a) Ausgangswert ist die Summe der Mitgliedsbeiträge der betreffenden Mitgliedsverbände, die sich aus der Anzahl aller verschiedenen Einzelmitglieder dieser Verbände multipliziert mit dem Basisbeitrag ohne Berücksichtigung von Ermäßigungen nach § 2 Absatz 3 ergibt. Gelten für die betreffenden Mitgliedsverbände unterschiedliche Basisbeiträge gem. § 2 Absatz 2, so ist der Ausgangswert nach dem jeweils höchsten Basisbeitrag zu berechnen.
b) Die Summe der durch den Vorstand des LFB gegen alle betreffenden Mitgliedsverbände festgesetzten Mitgliedsbeiträge darf den Ausgangswert (lit. a) nicht überschreiten.
c) Die betreffenden Mitgliedsverbände können dem Vorstand des LFB einen gemeinsamen Vorschlag unterbreiten, in welcher Höhe der Mitgliedsbeitrag für jeden einzelnen dieser Mitgliedsverbände festgesetzt werden soll.
d) Der Vorstand des LFB kann die Beitragsfestsetzung nach dem gemeinsamen Vorschlag (lit. c) oder im Wege billigen Ermessens gegen einen oder mehrere der beteiligten Verbände festsetzen. Im letzteren Fall darf der festgesetzte Mitgliedsbeitrag nicht höher sein als der Mitgliedsbeitrag, der sich ohne Berücksichtigung der Mehrfachmitgliedschaft für den einzelnen Mitgliedsverband ergeben würde, wobei es Sache der jeweiligen Mitgliedsverbände des LFB ist, sich über den Beitragsausgleich untereinander zu einigen.
§ 4 Fälligkeit
(1) Der Mitgliedsbeitrag ist vorbehaltlich nachstehender Regelungen jeweils zur Hälfte spätestens am 30.03. und 30.09. des Kalenderjahres zu entrichten.
(2) Beginnt die Mitgliedschaft nach dem 31.03. des Kalenderjahres, so ist der Mitgliedsbeitrag spätestens am 30.09. in einer Summe zu entrichten. Beginnt die Mitgliedschaft nach dem 31.08., so ist der Mitgliedsbeitrag in einer Summe spätestens einen Monat nach dem Beitritt zu entrichten.
(3) Der Mitgliedsbeitrag ist auf das Konto des LFB bei der ****bank Thüringen IBAN *** BiC *** zu überweisen.
§ 5 Auskunft
Der Vorstand erhebt zu Beginn des Kalenderjahres und im Falle der Aufnahme neuer Mitglieder die Anzahl der Einzelmitglieder zur Berechnung des Ausgangswerts durch Mitgliederbefragung.
§ 6 Beitragsbescheid
Die Festsetzung des Mitgliedsbeitrags erfolgt durch Beitragsbescheid des Vorstands, der auch die Berechnung der Beitragshöhe enthält. Wird der Beitragsbescheid maschinell erstellt, bedarf er keiner Unterschrift.
§ 7 Streitigkeiten
(1) Gegen den Beitragsbescheid ist die Möglichkeit der schriftlichen Beanstandung gegeben. Diese soll begründet werden. Hierauf ist zunächst ein Schlichtungsversuch durch den Vorstand zu unternehmen, bei dem das betreffende Mitglied anzuhören sind. Gelingt die Schlichtung nicht binnen sechs Wochen ab Zugang der Beanstandung, so entscheidet der Vorstand durch Beschluss, der gegenüber allen Mitgliedern des LFB bekannt gemacht wird.
(2) Gegen den Vorstandsbeschluss kann jedes Mitglied des LFB binnen eines Monats ab Bekanntmachung die nächste Mitgliederversammlung anrufen und im Wege einer Beschlussvorlage die Aufhebung oder Änderung des Vorstandsbeschlusses beantragen, wenn geltendes Satzungs‑, Beitrags- oder das bürgerliche Recht verletzt ist. Das Gleiche gilt, wenn im Falle des Misslingens der Schlichtung eine Entscheidung des Vorstands nicht binnen zwei Monate nach Beanstandung des Beitragsbescheids bekannt gemacht worden ist. Der Antrag ist an den Vorstand des LFB zu richten und unter Darlegung der Rechtsverletzung zu begründen. Die Anfechtung des Beschlusses der Mitgliederversammlung nach Maßgabe der hierfür geltenden gesetzlichen Bestimmungen durch Klage an das zuständige ordentliche Gericht bleibt jedem Mitglied vorbehalten.
(3) Die Anfechtung von Beitragsbescheiden hat keine aufschiebende Wirkung.
§ 8 Inkrafttreten
Die Beitragsordnung in der am 01.12.2023 beschlossenen Fassung tritt mit Wirkung ab 01.12.2023 inkraft. Gleichzeitig tritt die Beitragsordnung in der derzeit geltenden Fassung außerkraft.