Rechtsanwalt
In Thüringen gibt es fast 2.000 Rechtsanwälte, bundesweit sind es ca. 154.000 (Stand Anfang 2010). Der Anteil der Rechtsanwältinnen beträgt in Deutschland ca. 30% der Anwaltschaft.
Der Rechtsanwalt (m/w) übt kein Gewerbe aus, sondern ist Freiberufler. Er ist dem anwaltlichen Berufsrecht unterworfen, insbesondere der Berufsordnung für Rechtsanwälte und dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz.
Anwaltliche Tätigkeit ist stets interessengebunden: seinen Auftrag (Mandat) erhält der Rechtsanwalt von natürlichen oder juristischen Personen, den Mandanten.
Dabei ist der Rechtsanwalt »unabhängiges Organ der Rechtspflege« (§ 1 BRAO). Das heißt, dass er nicht nur seinem Mandanten verpflichtet ist, sondern auch der Rechtsordnung.
Er ist so ein dem Richter und Staatsanwalt gleich geordnetes Organ der Rechtspflege. Der Anwalt darf deshalb vor Gericht nicht bewusst die Unwahrheit vortragen.
Anwälte dürfen nicht tätig werden, soweit sie zuvor in derselben Angelegenheit die Gegenseite beraten oder vertreten haben oder sonstige zur Neutralität verpflichtende Umstände, z.B. eine vorherige Tätigkeit als Notar vorliegen.
Das Verhältnis zwischen Rechtsanwalt und Mandant ist verfassungsrechtlich geschützt: Der Anwalt und seine Mitarbeiter haben nicht nur eine Schweigepflicht, sondern gegenüber allen Gerichten, Staatsanwaltschaften und der Polizei ein Aussageverweigerungsrecht über das, was der Mandant seinem Anwalt anvertraut hat.
Rechtsanwälte haben ihre Mandanten zunächst beratend über die Rechtslage, die Erfolgschancen, Risiken, Beweisprobleme und Kostenrisiken zu informieren. Erfordern es die Umstände, ist auch über die voraussichtlich anfallenden Kosten und ihre Erstattungsfähigkeit zu belehren.
Jeder kann sich in jedem gerichtlichen Verfahren oder vor Behörden anwaltlich vertreten bzw. in Straf- oder Bußgeldsachen verteidigen lassen. Anwälte können auch als Beistand für Strafopfer oder Zeugen tätig werden.
In bestimmten Verfahren besteht Anwaltszwang. Hierüber belehren die Gerichte, z.B. im Zusammenhang mit der Zustellung einer Klage.
Früher sprach man von einem Rechtsberatungsmonopol für Rechtsanwälte. Das seit 1. Juli 2008 geltende Rechtsdienstleistungsgesetz hat das bis dahin geltende Rechtsberatungsgesetz abgelöst. Die außergerichtliche Rechtsberatung ist in größerem Umfang für Nicht-Anwälte geöffnet worden. Für den Kernbereich rechtlicher Dienstleistungen, d.h. vor allem die Vertretung vor Gericht, gilt das Anwaltsmonopol im Wesentlichen weiterhin.
Empfänger rechtsberatender Dienstleistungen sind gegenüber Rechtsanwälten gegen fehlerhafte Beratungs- und Vertretungsleitungen besonders gut geschützt, da der Gesetzgeber Rechtsanwälten den Abschluss Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung zwingend vorgeschrieben hat. Hinzu kommt die strafrechtlich sanktionierte Verschwiegenheitspflicht für Rechtsanwälte und KanzleimitarbeiterInnen.
Rechtsanwälte müssen nach einem Hochschulstudium die Befähigung zum Richteramt erworben haben. Dies galt nicht für diejenigen Rechtsanwälte, die ihren Beruf schon in der DDR mit dem Berufsabschluss des Diplom-Jurist ausübten, diese durften weiterhin als Rechtsanwälte arbeiten.
Rechtsanwälte werden durch die Rechtsanwaltskammer, in deren Bezirk sie sich niederlassen wollen, zugelassen und in einem bei den Rechtsanwaltskammern geführten Rechtsanwaltsregister verzeichnet.
Im Diensteid vor der Rechtsanwaltskammer müssen sich Rechtsanwälte verpflichten, die verfassungsmäßige Ordnung zu wahren und die Pflichten eines Rechtsanwalts gewissenhaft zu erfüllen.
Juristen aus dem EU-Ausland können nach einer dreijährigen Tätigkeit in Deutschland und im deutschen Recht oder aufgrund einer besonderen Eignungsprüfung als Rechtsanwalt zugelassen werden.
Die Zulassung des Rechtsanwalts kann von der zuständigen Anwaltskammer entzogen werden, insbesondere bei Überschuldung (Vermögensverfall) und groben Berufsrechtsverstößen.
Der Rechtsanwalt ist im Rahmen seiner Möglichkeiten verpflichtet, sozial schwachen Mandanten auf der Basis von Beratungshilfe, Prozesskostenhilfe oder bedürftigen Angeklagten als Pflichtverteidiger beizustehen. Auch das unterscheidet ihn von einer gewerblichen Tätigkeit.
Die Vergütung des Rechtsanwalts ist gesetzlich festgelegt durch das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Bis zum 30.06.2004 galt die Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte (BRAGO).
Das gesetzliche Gebührenrecht ermöglicht innerhalb bestimmter Grenzen auch individuelle Vergütungsvereinbarungen zwischen Anwalt und Mandant (z.B. als ausgehandelter Festbetrag oder auf der Basis von Stundensätzen). Dies soll für die rechtsberatende Tätigkeit sogar die Regel sein. Ein Erfolgshonorar in Form eines vorher festgelegten Anteils am Streitwert (sog. quota litis) ist – anders als zum Beispiel in den USA – in Deutschland nur ausnahmsweise statthaft, nämlich dann, wenn besondere Umständen in der Person des Auftraggebers vorliegen, die diesen sonst davon abhalten würden, seine Rechte zu verfolgen (Gesetz zur Neuregelung des Verbots der Vereinbarung von Erfolgshonoraren vom 12. Juni 2008, BGBl. I Nr. 23, 1000ff)
Rechtsanwälte werden nicht nur als Einzelanwälte, sondern in Zusammenschlüssen (Sozietäten) tätig, die unterschiedliche Gesellschaftsformen aufweisen können (verbreitet ist die GbR, die Partnerschaftsgesellschaft, aber auch die GmbH und teilweise die AG).
Rechtsanwälte lassen ihre berufspolitischen Interessen insbesondere über den DAV (Deutscher AnwaltVerein e.V.) vertreten, der gleichzeitig die Dachorganisation zahlreicher örtlicher Anwaltvereine ist.
Das Berufsrecht der Anwälte unterliegt stetiger Fortentwicklung. So wurde das früher stringente Werbeverbot gelockert. Anwälte dürfen inzwischen sachbezogen über ihre Tätigkeits- und Interessenschwerpunkte informieren. Mitunter werden diese Grenzen der berufsrechtlich zulässigen Werbung allerdings überschritten.
Die wirtschaftliche Lage insbesondere von Junganwälten wird z.T. als prekär angesehen. Es gibt – abgesehen von den fachlichen Zugangsvoraussetzungen – faktisch keine Zulassungsbeschränkungen. Der teilweise Entzug des so genannten Anwaltsmonopols hat sich auf die wirtschaftliche Lage der Anwälte zusätzlich negativ ausgewirkt. Die Anwaltschaft ist sich über Auswege aus dieser Situation noch nicht einig. Diskutiert wurde lange eine Veränderung in der Ausbildungspraxis, um so einen Weg zu finden, die Zugang zum Anwaltsmarkt zu erschweren, ohne die Niederlassungsfreiheit – das Recht der freien Advokatur – aufgeben zu müssen. Diese Diskussion ist noch nicht zum Abschluss gekommen.
Quellen und weiterführende Texte:
Stichwort: »Rechtsanwalt« mit weiteren Nachweisen
Bearbeiter: RA Dr. Reinhard Werner (unter Anlehnung an www.wikipedia.de)
Stand: 29.03.2011