Prüfung der Nachhaltigkeitsberichte der deutschen Wirtschaft bei Wirtschaftsprüfern in guten Händen
Gesetzentwurf in Kürze zu erwarten / Berufsstand zeichnet sich durch strenge Unabhängigkeitsregelungen und etabliertes Aufsichtssystem aus
Pressemitteilung der Wirtschaftprüferkammer
Berlin, 26. Oktober 2023 – Die Nachhaltigkeitsberichterstattung wird für die deutsche Wirtschaft eine der zentralen Herausforderungen der nächsten Jahre sein. In Kürze ist der Gesetzentwurf zur Umsetzung der europäischen Richtlinie zur Nachhaltigkeitsberichterstattung (Corporate Sustainability Reporting Directive – CSRD) in Deutschland zu erwarten.
Andreas Dörschell, Präsident der Wirtschaftsprüferkammer (WPK), sieht den Berufsstand gut aufgestellt: „Auf die deutschen Unternehmen kommt einiges zu. Die Prüfung ihrer Nachhaltigkeitsberichte ist bei Wirtschaftsprüfern in guten Händen. Wegen der engen Verzahnung von Finanz- und Nachhaltigkeitsberichterstattung sollte der Abschlussprüfer auch der Nachhaltigkeitsberichtsprüfer sein. Das betrifft nicht nur die Großen unserer Branche, von denen die Öffentlichkeit häufig spricht. Ebenso stehen mitteständische und kleine Praxen bereit.“
Die integrierte Prüfung führe nicht zu höheren Kosten im Vergleich zu einer isolierten Prüfung, betont Dörschell. Im Gegenteil, sie vermeide Doppelarbeiten und Bürokratie. Das sei gerade in schwierigen Zeiten für die Wirtschaft enorm wichtig. Dafür benennt er folgende Gründe:
- Die Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung und die Prüfung der Finanzberichterstattung überschneiden sich. Es gibt Querverbindungen und Doppelangaben. Führen zwei Prüfer die Prüfungen durch, entsteht erheblicher Abstimmungsaufwand und sicher keine Kostenersparnis.
- Zum Tagesgeschäft der Wirtschaftsprüfer gehört neben der Prüfung des Zahlenwerks bereits seit vielen Jahren auch die Prüfung nichtfinanzieller Angaben und qualitativer Ausführungen, die Beurteilung der Angemessenheit von Prognosen und Schätzungen sowie insbesondere Prozess- und Systemprüfungen. Hierfür haben die Wirtschaftsprüfer Regelwerke und Prüfungsprozesse etabliert, die schon heute ein fester Bestandteil ihrer Arbeit sind.
- Inhaltlich erstreckt sich die Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung auf Angaben zu den Bereichen Umwelt, Soziales und Governance. Mit den Informationen aus dem Bereich Governance sowie mit großen Teilen der Informationen aus dem Bereich Soziales ist der Berufsstand schon heute durch die Abschlussprüfung sowie weitere Prüfungen vertraut (zum Beispiel Compliance-Prüfungen, Prüfungen von Vergütungsberichten, Prüfungen nach dem Haushaltsgrundsätzegesetz).
Der Berufsstand der Wirtschaftsprüfer habe strenge und detaillierte Regelugen zur Unabhängigkeit zu beachten, betont der Präsident der WPK weiter. In den Praxen seien Qualitätssicherungssysteme implementiert, die die Anforderungen der CSRD vollumfänglich erfüllen. Mit der WPK existiere zudem eine Berufsorganisation, welche die Anforderungen der CSRD bezüglich der Qualitätskontrolle, der Berufsaufsicht, des Berufsregisters und des Berufsexamens abdecke. In der Gesamtbetrachtung sehen sich die Wirtschaftsprüfer daher als die prädestinierten Prüfer der Nachhaltigkeitsberichterstattung.
Gefordert wird aber auch: sollten neben dem Berufsstand weitere Anbieter von Prüfungsdienstleistungen mit der Prüfung von Nachhaltigkeitsberichten betraut werden, müssten für sie zwingend gleiche Bedingungen gelten, vor allem
- keine Prüfung von Sachverhalten, an deren Zustandekommen der Prüfer oder eine verbundene Einheit selbst mitgewirkt hat.
- Einrichtung eines Systems der beruflichen Selbstverwaltung nebst externer Überwachungsbehörde, einschließlich Berufsaufsicht und Durchführung des (schriftlichen und mündlichen) Berufsexamens.
Mit der CSRD werde die Nachhaltigkeitsberichterstattung auf dieselbe Stufe wie die Finanzberichterstattung gestellt. Die Umsetzung erfolge gestaffelt für am oder nach dem
- 1. Januar 2024 beginnende Geschäftsjahre für große Unternehmen von öffentlichem Interesse mit mehr als 500 Arbeitnehmern,
- 1. Januar 2025 beginnende Geschäftsjahre für alle sonstigen großen Kapitalgesellschaften,
- 1. Januar 2026 beginnende Geschäftsjahre für kleine und mittlere Unternehmen von öffentlichem Interesse (Wahlrecht zur Verschiebung der Erstanwendung auf 2028).
In Deutschland werden damit die berichtspflichtigen Unternehmen von derzeit rund 500 (börsennotierte Kapitalgesellschaften sowie Banken und Versicherungen mit mehr als 500 Arbeitnehmern) auf etwa 15.000 ansteigen. Zudem wird die Mehrheit der bundesweit über 18.500 Unternehmen der öffentlichen Hand (davon rund 16.000 auf kommunaler Ebene) unmittelbar oder mittelbar betroffen sein. Europaweit unterliegen künftig rund 45.000 Unternehmen den neuen Berichtspflichten.